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Art. 17 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Nachweis des Traubengewichts

Traubenpass und Kontrollen
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Art. 17 Kantonale Weinverordnung · Nachweis des Traubengewichts

1. Das Traubengewicht ist mit einem gedruckten Waagschein zu belegen. Dieser ist während fünf Jahren aufzubewahren.

2. Mit Bewilligung der Fachstelle Weinbau kann auf den Waagschein verzichtet werden, wenn der Betrieb noch über eine Waage verfügt, mit der sich keine Waagscheine drucken lassen.

3. In diesen Fällen sind die Traubengewichte aufzulisten und mit Unterschrift zu bestätigen. Die Liste ist während fünf Jahren aufzubewahren.

4. ...

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