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Art. 16 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Weinlese-Kontrollattest

Traubenpass und Kontrollen
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Art. 16 Kantonale Weinverordnung · Weinlese-Kontrollattest

1. Der Zuckergehalt und das Traubengewicht müssen unmittelbar nach der Ernte der Trauben bestimmt werden. Dies gilt auch für spezielle Kelterungsverfahren wie das Herstellen von Strohwein.

2. Traubengewicht und Zuckergehalt werden am gleichen Ort bestimmt.

3. Die Kelterbetriebe haben die Atteste oder die entsprechenden Weinlesedaten während fünf Jahren aufzubewahren.

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