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Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Beseitigung

Rebpflanzungen - Beseitigung von Reben
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Art. 14 Kantonale Weinverordnung · Beseitigung

1. Die Fachstelle Weinbau ordnet die Beseitigung widerrechtlich gepflanzter Reben an.

2. Der Plantahof (Fachstelle Pflanzenschutz) kann aus Gründen des Pflanzenschutzes die Rodung nicht mehr genutzter und gepflegter Reben verfügen.

3. Die Kosten einer Rodung trägt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter beziehungsweise die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.

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