917.400
CH-GR
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Meldepflicht
Rebpflanzungen - Pflanzungen für den Eigengebrauch
Art. 13 Kantonale Weinverordnung · Meldepflicht
1. Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen sind jährlich der Fachstelle Weinbau nach deren Vorgaben zu melden.
2. Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Kanzleigebühr von 100 Franken erhoben.