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Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Meldepflicht

Rebpflanzungen - Pflanzungen für den Eigengebrauch
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Art. 13 Kantonale Weinverordnung · Meldepflicht

1. Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen sind jährlich der Fachstelle Weinbau nach deren Vorgaben zu melden.

2. Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Kanzleigebühr von 100 Franken erhoben.

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