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Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Neupflanzungen

Rebpflanzungen - Pflanzungen für den Eigengebrauch
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Art. 11 Kantonale Weinverordnung · Neupflanzungen

1. Neupflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie einmalige Neupflanzungen auf einer Fläche ab 100 m² bis höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular der Fachstelle Weinbau zu melden.

2. Es ist untersagt, einen Rebberg von mehr als 400 m² zu erstellen und diesen nachträglich in Parzellen von höchstens 400 m² aufzuteilen.

3. Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche von mehr als 400 m² in Parzellen von höchstens 400 m² aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.

4. Der Abstand zwischen zwei Pflanzungen ausserhalb des Rebbaukatasters muss mindestens 10 m betragen. Derselbe Minimalabstand ist gegenüber Flächen, die im Rebbaukataster liegen, einzuhalten.

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