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Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Anrechenbare Fläche

Rebpflanzungen - Rebbaukataster
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Art. 10 Kantonale Weinverordnung · Anrechenbare Fläche

1. In der Regel gilt die Grundstücksfläche als anrechenbare Rebfläche. Beträgt die für die Bewirtschaftung notwendige Fläche (Wendefläche, Vorhaupt) mehr als 10 Prozent der effektiv bestockten Rebfläche, so wird der darüber hinausgehende Teil nicht angerechnet.

2. Ist nur eine Teilfläche einer Parzelle mit Reben bestockt, werden Flächen, welche ausschliesslich oder überwiegend der Bewirtschaftung der Reben dienen, zur Rebfläche hinzugerechnet. Die Summe dieser Flächen darf 10 Prozent der bestockten Fläche nicht übersteigen.

3. Nicht ausschliesslich oder überwiegend zur Bewirtschaftung der Reben dienen namentlich Gebäude, befestigte Wege und Zufahrten, Gärten, Hecken, Steinhaufen und -wälle, Ruderalflächen und Rüfeborde.

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