Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
917.200 CH-GR

Art. 7 Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung - Prämie

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung · Prämie

1. Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.

← Art. 6 Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung Zweck Art. 8 Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →