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Art. 4 Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung - Teilnahmeberechtigung

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Art. 4 Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung · Teilnahmeberechtigung

1. Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausgewiesen sein.

2. Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstelle kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.

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