Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
915.120 ABZMELGDELBF CH-GR

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (ABzMelG) - Einfache Werke

Meliorationsfonds
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 ABzMelG · Einfache Werke

1. Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere

a) Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse;

b) Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlandes;

c) landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen;

d) Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit;

e) Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung;

f) Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen.

← Art. 4 ABzMelG Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (ABzMelG) - Grundsatzentscheid Art. 6 ABzMelG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →