915.120
ABZMELGDELBF
CH-GR
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (ABzMelG) - Einfache Werke
Meliorationsfonds
Art. 5 ABzMelG · Einfache Werke
1. Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere
a) Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse;
b) Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlandes;
c) landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen;
d) Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit;
e) Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung;
f) Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen.