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915.120 ABZMELGDELBF CH-GR

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (ABzMelG) - Zuständigkeit

Investitionsbeiträge an Meliorationen - Beitragsleistungen an einzelbetriebliche Massnahmen[[1]](#titletitle_text_fn_187863_2_1_c)
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Art. 4 ABzMelG · Zuständigkeit

1. Das Departement entscheidet, aufgrund der bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Hochbauten einzelprojektbezogenen pauschalierten Beitragshöhen, ob ein Projekt unterstützt werden soll.

2. Es ist zuständig für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für landwirtschaftliche Gebäude und Hochbauten, unabhängig der Höhe der Beiträge, sofern nur die gemäss Artikel 20 der Strukturverbesserungsverordnung vorausgesetzten Kantonsleistungen gewährt werden.

3. Über einen allfälligen frei verfügbaren Betrag bis zur gesetzlich vorgesehenen Obergrenze der Beitragsgewährung durch den Kanton von 30 Prozent kann das Departement nur im Rahmen der ABzFHG verfügen.

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