915.120
ABZMELGDELBF
CH-GR
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (ABzMelG) - Zuständigkeit
Investitionsbeiträge an Meliorationen - Beitragsleistungen an gemeinschaftliche Massnahmen[[1]](#titletitle_text_fn_187862_2_1_c)
Art. 2 ABzMelG · Zuständigkeit
1. Das Departement ist im Rahmen des von der Regierung gefällten Grundsatzentscheides für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für die einzelnen Etappen von Meliorationen, unabhängig der Höhe der Beiträge, zuständig.
2. Es knüpft an die Beitragszusicherungen Bedingungen und Auflagen.