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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Rechnungsführung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Rechnungsführung

1. Der Träger des Unternehmens ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet. Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt kann den mit der Rechnungsführung betrauten Organen die nötige Anleitung für eine zweckdienliche und übersichtliche Anordnung der Rechnung und Ablage der Belege geben.

2. Die Genossenschaft hat innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und ein Exemplar des Revisionsberichtes dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt unaufgefordert zuzustellen.

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