915.110
CH-GR
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Rechnungsführung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Rechnungsführung
1. Der Träger des Unternehmens ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet. Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt kann den mit der Rechnungsführung betrauten Organen die nötige Anleitung für eine zweckdienliche und übersichtliche Anordnung der Rechnung und Ablage der Belege geben.
2. Die Genossenschaft hat innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und ein Exemplar des Revisionsberichtes dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt unaufgefordert zuzustellen.