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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Voraussetzung für die Auflösung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Voraussetzung für die Auflösung

1. Die Auflösung einer Genossenschaft ist zu beschliessen, wenn der Zweck erfüllt, der Unterhalt gesichert, ihr Vermögen zweckentsprechend liquidiert und die Schlussabrechnung erfolgt ist.

2. Der Genossenschaftsvorstand setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist von 20 Tagen zur Anmeldung allfälliger Forderungen an.

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