Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
915.110 CH-GR

Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Beizugsgebiet

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Beizugsgebiet

1. Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der Grundeigentümer.

2. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.

← Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden Zuständige kantonale Stellen Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →