915.110
CH-GR
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Beizugsgebiet
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Beizugsgebiet
1. Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der Grundeigentümer.
2. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.