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Art. 41 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Zweckentfremdung

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Art. 41 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Zweckentfremdung

1. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bewilligt die im Rahmen des Bundesrechtes zulässigen Zweckentfremdungen und setzt die Höhe der zu erstattenden Beiträge fest.

2. Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen sind zu ersetzen.

3. Die Grundbuchämter melden dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt alle Handänderungen an Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Veräusserung angemerkt ist.

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