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Art. 40 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Überwachung des Unterhaltes

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Art. 40 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Überwachung des Unterhaltes

1. Das zuständige kantonale Amt überwacht den Unterhalt der Meliorationen sowie die Bewirtschaftung der verbesserten Grundstücke und erstattet darüber der Regierung jährlich Bericht.

2. Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, trifft es die nötigen Anordnungen.

3. Führen auch diese nicht zu einem fachgerechten Unterhalt, ordnet die Regierung nach Anhören der Verantwortlichen auf Kosten der Betroffenen die erforderlichen Ersatzmassnahmen an.

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