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Art. 39 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Baubeginn

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Art. 39 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Baubeginn

1. Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn das zuständige kantonale Amt aus subventionsrechtlicher Sicht das Werk zur Ausführung freigibt.

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