915.110
CH-GR
Art. 38 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Annahme der Beitragsbedingungen
Kantonsbeiträge
Art. 38 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Annahme der Beitragsbedingungen
1. Der Gesuchsteller hat dem zuständigen Amt innert 2 Monaten seit der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton eine schriftliche Erklärung über die Annahme der zugesicherten Beiträge sowie der an die Beitragszusicherungen geknüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.