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Art. 38 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Annahme der Beitragsbedingungen

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Art. 38 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Annahme der Beitragsbedingungen

1. Der Gesuchsteller hat dem zuständigen Amt innert 2 Monaten seit der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton eine schriftliche Erklärung über die Annahme der zugesicherten Beiträge sowie der an die Beitragszusicherungen geknüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.

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