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Art. 36 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Ausbildung der Schätzungskommissionsmitglieder

Güterzusammenlegungen - Durchführung
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Art. 36 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Ausbildung der Schätzungskommissionsmitglieder

1. Der Kanton bereitet die Mitglieder der Schätzungskommission auf ihre Aufgabe vor. Diese sind verpflichtet, die hiefür organisierten Kurse zu besuchen.

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