915.110
CH-GR
Art. 36 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Ausbildung der Schätzungskommissionsmitglieder
Güterzusammenlegungen - Durchführung
Art. 36 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Ausbildung der Schätzungskommissionsmitglieder
1. Der Kanton bereitet die Mitglieder der Schätzungskommission auf ihre Aufgabe vor. Diese sind verpflichtet, die hiefür organisierten Kurse zu besuchen.