915.110
CH-GR
Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Protokollführung
Güterzusammenlegungen - Durchführung
Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Protokollführung
1. Für die Protokollführung im Einspracheverfahren ist der Obmann der Schätzungskommission verantwortlich. Er kann einen Aktuar beiziehen.