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Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Protokollführung

Güterzusammenlegungen - Durchführung
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Art. 35 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Protokollführung

1. Für die Protokollführung im Einspracheverfahren ist der Obmann der Schätzungskommission verantwortlich. Er kann einen Aktuar beiziehen.

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