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Art. 33 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Vermarkung und Vermessung

Güterzusammenlegungen - Durchführung
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Art. 33 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Vermarkung und Vermessung

1. Nach rechtskräftiger Neuzuteilung wird der neue Bestand vermarkt. Anschliessend hat die Gemeinde die Grundbuchvermessung einzuleiten.

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