915.110
CH-GR
Art. 33 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Vermarkung und Vermessung
Güterzusammenlegungen - Durchführung
Art. 33 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Vermarkung und Vermessung
1. Nach rechtskräftiger Neuzuteilung wird der neue Bestand vermarkt. Anschliessend hat die Gemeinde die Grundbuchvermessung einzuleiten.