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Art. 32 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Teilzahlungen

Güterzusammenlegungen - Durchführung
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Art. 32 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Teilzahlungen

1. Mit Beginn des Unternehmens sind von den Mitgliedern jährlich Teilzahlungen zu leisten. Der Vorstand bestimmt deren Höhe.

2. Die Teilzahlungen werden gemäss den voraussichtlichen Restkosten festgesetzt und sind im Zeitpunkt der Rechnungstellung fällig.

3. Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen dem neuen Grundeigentümer angerechnet.

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