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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Anmerkung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Anmerkung

1. Die Beteiligung an einem Meliorationsunternehmen ist mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten unverzüglich nach dem Durchführungsbeschluss mit der Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken.

2. Die Anmerkung wird durch das zuständige Amt von Amtes wegen angeordnet.

3. Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Verzeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke einzureichen.

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