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Art. 29 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Auszüge aus Auflageakten

Güterzusammenlegungen - Durchführung
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Art. 29 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Auszüge aus Auflageakten

1. Den beteiligten Grundeigentümern sind mit jeder Anzeige über eine Auflage auch die wesentlichen Auszüge aus den Auflageakten zuzustellen.

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