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Art. 28 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Wünsche der Grundeigentümer

Güterzusammenlegungen - Durchführung
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Art. 28 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Wünsche der Grundeigentümer

1. Den Grundeigentümern ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, bezüglich der Neuzuteilung Wünsche anzubringen.

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