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Art. 23 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Mitteilung des Durchführungsbeschlusses

Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
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Art. 23 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Mitteilung des Durchführungsbeschlusses

1. Der Gemeindepräsident hat dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt und dem Genossenschaftsvorstand von der erfolgten Beschlussfassung schriftlich Mitteilung zu machen unter Zustellung der Versammlungsprotokolle und der Statuten.

2. Nach der Gründung der Genossenschaft übernimmt deren Vorstand die Geschäftsführung.

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