915.110
CH-GR
Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Statuten und Wahlen
Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Statuten und Wahlen
1. Hat die Versammlung der Durchführung zugestimmt, so sind von ihr
1. die Statuten zu beraten und zu genehmigen;
2. die erforderlichen Wahlen zu treffen, nämlich
a) Wahl des Genossenschaftspräsidenten,
b) Wahl von 2-6 Vorstandsmitgliedern, welche wie der Genossenschaftspräsident Nichtmitglieder sein können,
c) Wahl von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern der Schätzungskommission,
d) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter.
2. Der Genossenschaftsvorstand konstituiert sich im übrigen selbst.