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Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Statuten und Wahlen

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Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Statuten und Wahlen

1. Hat die Versammlung der Durchführung zugestimmt, so sind von ihr

1. die Statuten zu beraten und zu genehmigen;

2. die erforderlichen Wahlen zu treffen, nämlich

a) Wahl des Genossenschaftspräsidenten,

b) Wahl von 2-6 Vorstandsmitgliedern, welche wie der Genossenschaftspräsident Nichtmitglieder sein können,

c) Wahl von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern der Schätzungskommission,

d) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter.

2. Der Genossenschaftsvorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

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