915.110
CH-GR
Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Leitung der beschlussfassenden Versammlung
Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Leitung der beschlussfassenden Versammlung
1. Der Präsident jener Gemeinde, auf deren Territorium der grösste Teil des Beizugsgebietes liegt, leitet die beschlussfassende Versammlung; der Gemeindeaktuar führt das Protokoll.