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Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Leitung der beschlussfassenden Versammlung

Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
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Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Leitung der beschlussfassenden Versammlung

1. Der Präsident jener Gemeinde, auf deren Territorium der grösste Teil des Beizugsgebietes liegt, leitet die beschlussfassende Versammlung; der Gemeindeaktuar führt das Protokoll.

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