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Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Auflage der Planungsstudie

Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
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Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Auflage der Planungsstudie

1. Zur Orientierung ist die Planungsstudie während 30 Tagen in derjenigen Gemeinde zur Einsicht aufzulegen, auf deren Territorium der grösste Teil des Unternehmens liegt.

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