915.110
CH-GR
Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Auflage der Planungsstudie
Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Auflage der Planungsstudie
1. Zur Orientierung ist die Planungsstudie während 30 Tagen in derjenigen Gemeinde zur Einsicht aufzulegen, auf deren Territorium der grösste Teil des Unternehmens liegt.