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Art. 19 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Auflage des Abstimmungsregisters, Stichtag

Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
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Art. 19 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Auflage des Abstimmungsregisters, Stichtag

1. Für den Beschluss über die Durchführung sind die Eigentumsverhältnisse massgebend, welche am Tag der ersten Bekanntgabe der Auflage des Abstimmungsregisters bestehen. Das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer (Abstimmungsregister) ist während 30 Tagen auf ortsübliche Weise in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Berichtigungen am Verzeichnis sind durch den Grundbuchführer vor der beschlussfassenden Versammlung vorzunehmen.

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