915.110
CH-GR
Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Einberufung der beschlussfassenden Versammlung
Güterzusammenlegungen - Vorbereitung
Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Einberufung der beschlussfassenden Versammlung
1. Die Einberufung der gemäss Verzeichnis beteiligten Grundeigentümer hat spätestens 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung durch eingeschriebenen Brief oder durch einen Beauftragten gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. In der Einladung sind die Traktandenliste sowie die Vorschriften über Beschlussfassung und Stimmrecht bekanntzugeben. Insbesondere sind die Grundeigentümer unter Hinweis auf Artikel 703 Absatz 1 ZGB darauf aufmerksam zu machen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.