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Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Ernennung der Schätzungskommission

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Ernennung der Schätzungskommission

1. Der Obmann der Schätzungskommission wird durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bestimmt, die übrigen zwei Mitglieder sowie zwei Stellvertreter durch die Genossenschaftsversammlung.

2. Der Schätzungskommission dürfen weder die an der Güterzusammenlegung beteiligten Grundeigentümer noch Personen, welche zu diesen Grundeigentümern in einem Ausschlussverhältnis im Sinne des Gemeindegesetzes stehen, angehören.

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