915.110
CH-GR
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung
1. Sofern im Gesetz oder in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, fasst die Genossenschaftsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
2. Vor den Abstimmungen ist anhand des für die Einberufung aufgestellten Verzeichnisses die Stimmberechtigung der Anwesenden abzuklären.