Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
915.110 CH-GR

Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung

1. Sofern im Gesetz oder in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, fasst die Genossenschaftsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

2. Vor den Abstimmungen ist anhand des für die Einberufung aufgestellten Verzeichnisses die Stimmberechtigung der Anwesenden abzuklären.

← Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden Zuständige kantonale Stellen Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →