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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Zuständige kantonale Stellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Zuständige kantonale Stellen

1. Zuständiges kantonales Departement ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft.

2. Zuständiges kantonales Amt ist das Meliorations- und Vermessungsamt.

3. Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt erlässt nach Anhören der übrigen beteiligten Amtsstellen die erforderlichen administrativen und technischen Weisungen.

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