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Art. 8 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Anschluss an bestehende Unternehmen

Allgemeine Vorschriften
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Art. 8 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Anschluss an bestehende Unternehmen

1. Der Anschluss weiterer Unternehmen ist zu gestatten, wenn die natürlichen und technischen Voraussetzungen dies zulassen.

2. Kommt über den Anschluss keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung endgültig. Diese setzt für die erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung fest.

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