915.100
CH-GR
Art. 7 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Trägerschaft
Allgemeine Vorschriften
Art. 7 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Trägerschaft
1. Träger der Melioration ist bei gemeinschaftlichen Unternehmen die aus den beteiligten Grundeigentümern bestehende Genossenschaft. Die Genossenschaft stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.
2. In den in Artikel 17 erwähnten Fällen können auch die Gemeinde und der Kanton Träger eines Unternehmens sein.