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Art. 7 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Trägerschaft

Allgemeine Vorschriften
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Art. 7 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Trägerschaft

1. Träger der Melioration ist bei gemeinschaftlichen Unternehmen die aus den beteiligten Grundeigentümern bestehende Genossenschaft. Die Genossenschaft stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.

2. In den in Artikel 17 erwähnten Fällen können auch die Gemeinde und der Kanton Träger eines Unternehmens sein.

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