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Art. 6 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Zuständigkeit zur Festlegung des Beizugsgebietes

Allgemeine Vorschriften
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Art. 6 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Zuständigkeit zur Festlegung des Beizugsgebietes

1. Das Beizugsgebiet wird durch das zuständige kantonale Amt im Einvernehmen mit den Gemeindevorständen festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement des Innern und der Volkswirtschaft.

2. Analog ist bei Änderungen des Beizugsgebietes zu verfahren. Bei den durch eine Genossenschaft durchgeführten Meliorationen tritt in diesem Falle anstelle des Gemeindevorstandes der Genossenschaftsvorstand.

3. Der Entscheid des Departementes kann mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.

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