915.100
CH-GR
Art. 5 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Beizugsgebiet
Allgemeine Vorschriften
Art. 5 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Beizugsgebiet
1. Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke.
2. Dieses hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser dient.