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Art. 46 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Anwendbares Recht

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Art. 46 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Anwendbares Recht

1. Die Vorschriften über die Güterzusammenlegung finden auf die übrigen innerhalb und ausserhalb von Güterzusammenlegungsverfahren durchgeführten Unternehmen sinngemäss Anwendung.

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