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Art. 44 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Ausschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens

Güterzusammenlegung - Rechtsschutz
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Art. 44 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Ausschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens

1. Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 ff. findet keine Anwendung bei Einsprachen gegen das Grundeigentümerverzeichnis und das Auflageprojekt.

2. Einsprachen gegen das Grundeigetümerverzeichnis werden durch das zuständige Departement beurteilt.

3. Gegen den Einspracheentscheid ist die Beschwerde an das Obergericht möglich.

4. Einsprachen gegen das Auflageprojekt richten sich nach Artikel 44bis ff.

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