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Art. 41 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Einsprachen gegen die Bewertung

Güterzusammenlegung - Rechtsschutz
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Art. 41 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Einsprachen gegen die Bewertung

1. Einsprachen gegen die Bewertung werden unter sinngemässer Anwendung der Artikel 39 und 40 ebenfalls durch die Schätzungskommission behandelt und entschieden.

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