915.100
CH-GR
Art. 41 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Einsprachen gegen die Bewertung
Güterzusammenlegung - Rechtsschutz
Art. 41 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Einsprachen gegen die Bewertung
1. Einsprachen gegen die Bewertung werden unter sinngemässer Anwendung der Artikel 39 und 40 ebenfalls durch die Schätzungskommission behandelt und entschieden.