915.100
CH-GR
Art. 40 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Einspracheentscheid
Güterzusammenlegung - Rechtsschutz
Art. 40 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Einspracheentscheid
1. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Schätzungskommission einen schriftlich begründeten Entscheid, der den Parteien innert 30 Tagen nach der mündlichen Verhandlung zu eröffnen ist.
2. Die Schätzungskommission kann in der Sache selbst entscheiden oder diese zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Entscheidet sie selbst, sind die durch Änderungen Betroffenen beizuladen, und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Die Schätzungskommission kann für ihren Entscheid den ausführenden Fachmann und für die Redaktion einen rechtskundigen Aktuar beiziehen.