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Art. 4 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Vorbereitung und Durchführung

Allgemeine Vorschriften
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Art. 4 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Vorbereitung und Durchführung

1. Die Gemeinden bereiten die gemeinschaftlichen Unternehmen vor.

2. Die Durchführung gemeinschaftlicher Unternehmen ist Sache der Grundeigentümer, der Gemeinden oder anderer Interessierter.

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