915.100
CH-GR
Art. 4 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Vorbereitung und Durchführung
Allgemeine Vorschriften
Art. 4 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Vorbereitung und Durchführung
1. Die Gemeinden bereiten die gemeinschaftlichen Unternehmen vor.
2. Die Durchführung gemeinschaftlicher Unternehmen ist Sache der Grundeigentümer, der Gemeinden oder anderer Interessierter.