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Art. 39 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Einspracheverfahren

Güterzusammenlegung - Rechtsschutz
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Art. 39 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Einspracheverfahren

1. Gegen sämtliche Verfügungen können die Betroffenen während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission eine mit einem Antrag und einer schriftlichen Begründung versehene Einsprache erheben. Die Einsprache ist unverzüglich der erlassenen Behörde zur Vernehmlassung zuzustellen. Daraufhin führt die Schätzungskommission, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können.

2. Die Schätzungskommission sucht die Parteien gütlich zu einigen und macht entsprechende Vergleichsvorschläge. Die Ergebnisse dieser Vergleichsbemühungen sind schriftlich festzuhalten und von den Parteien unterschriftlich anzuerkennen.

3. Die verfügende Behörde kann im Rahmen des Einspracheverfahrens ohne weitere Begründung ihre Verfügung entweder bestätigen oder diese aufheben bzw. ändern.

4. Vor der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung sind die allenfalls Betroffenen anzuhören; nötigenfalls ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen.

5. Soweit keine Einsprache erfolgt, werden die Verfügungen bzw. die aufgelegten Akten für die Einzelnen verbindlich.

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