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Art. 35 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Zuweisung zur Bewirtschaftung

Güterzusammenlegung - Durchführung
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Art. 35 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Zuweisung zur Bewirtschaftung

1. Der Besitzesantritt kann durch die Trägerschaft für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile vor dem Eigentumserwerb verfügt werden.

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