915.100
CH-GR
Art. 35 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Zuweisung zur Bewirtschaftung
Güterzusammenlegung - Durchführung
Art. 35 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Zuweisung zur Bewirtschaftung
1. Der Besitzesantritt kann durch die Trägerschaft für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile vor dem Eigentumserwerb verfügt werden.