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Art. 33 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Kostenverteilung

Güterzusammenlegung - Durchführung
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Art. 33 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Kostenverteilung

1. Die nicht durch Beiträge gedeckten Kosten sind auf die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Nutzens zu verteilen.

2. Dritte können ebenfalls zu Beitragsleistungen herangezogen werden, sofern und soweit ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.

3. Dritte im Sinne von Absatz 2 haben im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens dieselben Rechte wie die Genossenschafter.

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