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Art. 32 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Bereinigung der beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte

Güterzusammenlegung - Durchführung
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Art. 32 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Bereinigung der beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte

1. Bei der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ist im Rahmen der Neuzuteilung unter Beizug eines Grundbuchfachmannes zu prüfen, ob diese weiterbestehen und dementsprechend auf die neuen Grundstücke zu verlegen sind. Gleiches gilt für die Bereinigung der vorgemerkten persönlichen Rechte.

2. Mit Ausnahme der übertragenen oder neu begründeten Rechte sowie der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb des Eigentums an den neu zugeteilten Parzellen sämtliche beschränkten dinglichen Rechte des alten Bestandes unter.

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