915.100
CH-GR
Art. 3 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Umwelt
Allgemeine Vorschriften
Art. 3 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Umwelt
1. Bei der Durchführung von Meliorationen ist den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere dem Schutz der Natur und der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes, angemessen Rechnung zu tragen.