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Art. 3 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Umwelt

Allgemeine Vorschriften
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Art. 3 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Umwelt

1. Bei der Durchführung von Meliorationen ist den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere dem Schutz der Natur und der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes, angemessen Rechnung zu tragen.

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