915.100
CH-GR
Art. 2 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Geltungsbereich
Allgemeine Vorschriften
Art. 2 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a) die land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung sowie Gesamtmeliorationen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;
b) die im Rahmen der Gesamtumlegung durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen;
c) die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen;
d) Einzelunternehmen;
e) die Beitragsleistungen an Meliorationen.
2. Das Gesetz findet Anwendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte.