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Art. 2 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden - Geltungsbereich

Allgemeine Vorschriften
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Art. 2 Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a) die land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung sowie Gesamtmeliorationen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;

b) die im Rahmen der Gesamtumlegung durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen;

c) die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen;

d) Einzelunternehmen;

e) die Beitragsleistungen an Meliorationen.

2. Das Gesetz findet Anwendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte.

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