914.350
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Art. 7 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit - Bienenkommissariat und Bieneninspektorat
Art. 7 Entschädigungstarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit · Bienenkommissariat und Bieneninspektorat
1. Die jährliche Grundentschädigung für die Bienenkommissärin oder den Bienenkommissär beträgt 1300 Taxpunkte. Die Leistungen werden mit 50 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt.
2. Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren werden für die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten mit 35 Taxpunkten pro Stunde (Arbeits- und Fahrzeit) entschädigt.
3. Für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Ausbildungskursen beträgt die Entschädigung 120 Taxpunkte pro Halbtag.